Ordnung und Verbot mit Strafmaß vom 8.8.1568


Auszug aus eines ehrbaren Rates Ordnung und Verbot, die Hofart betreffend; und was einem jedem seinem Stand nach von leidung und anderem zu tragen gebührt und zugelassen ist.


Zuerst ist verboten Röck, Schauebne oder Mäntel zu tragen von güldem und silbernem Tuch, auch Samt, Atlas, Damast oder anderem seidenem Gewand, außer des Samatins.


Die Mannspersonen alten Geschlechts und Herkommens, so des Rathauses fähig sind, mögen ihre Röcke mit drei Ellen (je 0,68m) Samt oder Seide verbrähmen.


Kaufläute und Genannten des großen Rates mögen zur verbrähmung zwo Ellen gebrauchen.

Und eines ehrbaren Rates vertrauter Diener, als Gerichtsschreiber, Kanzlisten und andere der Schreiberei verwandte, so von einem Ehrbaren Rat besoldet werden, sollen eine Elle Samt oder Seide gebrauchen.

Die Straf, so jemand gegen obiger Stück eines handelt, ist eines Tags drei Gulden. Allen Mannspersonen und jungen Gesellen seien nachfolgende Stück hinfür zu tragen verboten bei von jeder Übertretung 20 Gulden:


nämlich samtene, seidene aufgeblasene oder aufgefüllte Hosengesäße;


samtene Schuhe und Pantoffeln


vergoldete Kreuze und Knöpfe an Waffen.



Sie sollen auch ihre Röcke, Kappen, Mäntel weder Schneidern, Seidenstickern, Näherinnen noch anderen Personen aussticken lassen, noch diese tragen bei Strafe von 20 Gulden.


Es soll auch Mannshemd, so mit Leinwand, Macherlohn und aller anderen dazugehörigen Arbeit über 4 Gulden Rheinisch münz wert ist, nicht getragen werden bei straf eines jeden Tags drei Gulden.

Doch soll es bei den Brauthemden bei der Ordnung im Hochzeitsbüchel bleiben.


Goldene Ketten zu tragen sei allen Mannspersonen zugelassen, die von alters her dazu fähig gewesen sind. Es soll aber keiner eine Kette tragen, die mit Gold, Macherlohn und allem anderen über 100 Gulden kostet bei Straf 10 Gulden.


Es sollen hinfür die jungen Gesellen und Mannsbilder keine Hosengesäße machen lassen mit langen, pludernden Schnitten und Unterfutterern, die ihnen über die Knie und Waden hinabhägen;

sondern welche zerschnittene und unterzogene Hosen tragen wollen, die sollens nicht länger machen lassen, als dass die Schnitte samt Unterfutter eine gute Handbreit oberhalb dem Knie ihre Endschaft haben und darüber nicht herabhängen.


Keine Weibsperson noch Jungfrau soll eine goldene, samtne, Atlas-, Damast- oder Seidenkleidung (außer Samatin) tragen.

Sie sollen auch weder Perlen und was derselben gleich ist, noch andere Stickereien von Gold oder Silber auf oder an ihren Kleidungen, Halshemden, Kollern, Beuteln, Zöpfen und anderem tragen.


Es sollen auch weder Frauen noch Jungfrauen von Atlas oder anderer Seide gemachte Unterröcke, desgleichen auch kein ausgeschnittenes, zerhauenes, durchlöchertes und gesticktes Gebräm um den Unterrock tragen.


Dagegen mögen die Frauen und Jungfrauen ihre Unterröcke verbrämen lassen mit einer ganz wollenen Umlage.


Die Marderpelze seien den Frauen und Jungfrauen zu tragen oder unter ihre Röcke.... zu füttern verboten.


Es soll kein Perlenhaarband getragen werden das über 20 Gulden wert ist.


Ganz goldene Gürtel zu tragen sei verboten. Es soll auch keine anderen Gürtel, die über 25 bis 30 Gulden kosten, getragen werden.


Ehrbaren frauen und Jungfrauen von Geschlechtern, des Rathauses fähig, mögen ein schwarzes Samtbarett, so mit Macherlohn... nicht über 20 Gulden Münz wert ist tragen.


Die Dienstmagd zu Wöhrd und Gostenhof sollen keine Perlenhaarbänder an all ihren Kleidern tragen.


Und eine solche Ordnung soll angehen auf Allerheiligen künftighin.