Geschichtliche Vorläufer des heutigen Reinheitsgebots

Frühe Vorschriften zu Qualität und Preis des Bieres gab es bereits

 

Alte Reinheitsgebote oder Vorläufer

 

 

1156 für Augsburg

Am 21. Juni 1156 verlieh Friedrich Barbarossa das Stadtrecht an die Stadt Augsburg. In der „Justitia Civitatis Augustensi“, dem ältesten Stadtrecht Deutschlands, heißt es: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden..." Das Strafmaß betrug 5 Gulden, zu damaliger Zeit eine beträchtliche Summe, beim dritten Verstoß drohte die Aberkennung des Braurechts.

 

1293 für Nürnberg

In Nürnberg existiert eine Vorschrift aus dem Jahre 1293. Darin ist festgeschrieben, dass nur Gerste zum Bierbrauen verwendet werden darf. (Manche Quellen schreiben dies in das Jahr 1303).

 

1348 Weimar

In Weimar wurde 1348 geboten, dass kein Brauer zu seinem Bier zutun soll, denn Malz und Hopfen. Das war insofern fortschrittlich, als damals in vielen anderen Städten (speziell im Rheinland) der Hopfen als Bierzusatz noch nicht erlaubt war.

 

1363-1447-1487 für München

In München erhielten 1363 12 Stadträte die sogenannte Bieraufsicht. Auf diese Weise sollte die Qualität des Gebrauten deutlich verbessert werden. 1420 musste das Münchner Bier laut Vorschrift eine bestimmte Zeit lang lagern ehe es ausgeschenkt werden und 1447 wurde schließlich festgeschrieben, dass nur Gerste, Hopfen und Wasser zum Brauen Verwendung finden darf. "... und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe es fuer valsch". Diese Inhalte wurden 40 Jahre später von Herzog Albrecht dem VI bestätigt – und später für ganz Oberbayern verbindlich festgelegt. Das Münchener Reinheitsgebot feierte demnach 1987 das 500 Jahre Jubiläum.

 

1434 Weißensee

In der "Statuta thaberna", einer Wirthausverordnung die 1434 im Thüringischen Weißensee erlassen worden ist, wird das Bierbrauen nur mit den Rohstoffen Malz, Hopfen und Wasser erlaubt. In ihr sind auch Strafmaßnahmen für Verstöße genannt.

 

1447 für Regensburg

Der Regensburger Stadtarzt sollte ab 1447 das in der Stadt gebraute Bier und die verwendeten Zutaten streng kontrollieren. Seine Erfahrungen führten 1453 zur Einführung einer Brauordnung. Hinfort durften „Weder Samen noch Gewürz oder Gestrüpp“ dem Bier beigemischt werden. Auch der Verkauf von „Glattwasser“ war darin verboten. (Glattwasser ist ein letzter Absud von den Resten der Maische - dünn und weinig genießbar).

 

1493 Herzogtum Bayern-Landshut

Die erste flächenübergreifende Vorschrift wurde von Herzog Georg dem Reichen für sein Herzogtum Bayern-Landshut erlassen. Seine Biersatzordung von 1493 schrieb fest: "Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes in das Bier tun - bei Vermeidung von Strafe an Leib und Gut." 

 

 

In der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts und im frühen 16. Jahrhundert häuften sich dann regionale Vorschriften zur Preisfestsetzung und Herstellung des Bieres.

 

Eine konkrete Festlegung auf bestimmte Rohstoffe erfolgte für München am 30. November 1487 durch Herzog Albrecht IV. („Der Weise“).

 

Er verfügte, dass zur Bierbereitung nur Wasser, Malz und Hopfen verwendet werden dürfe. Jedoch blieb es nur bei einer lokalen Regelung.

 

Unmittelbarer Vorläufer des Reinheitsgebots von 1516 ist eine in Landshut im Jahr 1493 durch Herzog Georg („Der Reiche“) für das damals von ihm regierte Teilherzogtum Niederbayern erlassene „Biersatzordnung“, die die Bierproduktion auf die Rohstoffe Malz, Hopfen und Wasser beschränkte.

 

All diese offiziellen Regelungen zeigen deutlich, wie wichtig der Bevölkerung das Genuss- und Kulturgut Bier immer schon war und dass es auch im Mittelalter bereits als schützenswert eingestuft wurde.