Preisregulierung

In dem Capitulare Missorum von Nijmegen vom März 806 und 813 in Châlons wird der Ankauf von Wein oder Getreide nach Missernten zum Zweck des Weiterverkaufs zu höheren Preisen verboten und als „turpe lucrum“ bezeichnet. Den königlichen Vasall werden Höchstpreise vorgeschrieben, die beim Verkauf von Ertragsüberschüssen beobachtet werden sollten. 808 folgt eine Taxe für Pelze und Mäntel besserer und einfacherer Art.

Das Konzil zu Paris im Jahre 829 wendet sich gegen die willkürlichen Preisbestimmungen von Bischöfen und Grafen und das Edictum Pistense Karls des Kahlen von 864 versuchte die Preisregelung, die als städtische Einrichtung schon bestand, von Reichs wegen allgemein einzuführen und den Städten die Durchführung der Preisfestsetzung zu erleichtern. Dies wurde auch von Friedrich Barbarossa 1152 im Reichslandfrieden aufgenommen, welcher allen Grafen den Befehl erteilt, jährlich für jede Provinz den Zeitläufen entsprechend den Getreidepreis festzustellen. Die Wirkungsmacht dieser Anordnung ist allerdings durch fehlende Wiederholungen durch Friedrich I. selbst oder seine Nachfolger, sowie aufgrund fehlenden Überwachungsbeamten eher gering zu beurteilen.

Zwischen Ende des 11. und Beginn des 12. Jahrhunderts sind mehrere Preisregelungen bekannt, so beispielsweise in Augsburg vor 1104, in Freiburg i. Breisgau gegen Ende des 12. Jahrhunderts, vor 1164 in Schwindratsheim und Hochfelden im Elsaß, 1164 in Hagenau sowie vermutlich spätestens schon 1105 in Halberstadt und 1189 in Hamburg. Außerdem auch schon im 12. Jahrhundert u. a. in Nürnberg, München und Regensburg.

Neben der bereits oben angesprochenen Markt- und Gewerbeordnung 1256 in Landshut ist von Basel aus dem gleichen Jahr eine Festlegung der Rechte des Vitztums, des Brotmeisters und der Bäcker bekannt, welche festlegt, dass jeder Bäcker, der seine Brote zu einem andern als dem gewöhnlichen Preis verkaufen möchte, vorher die Erlaubnis des Bischofs und des Viztums einholen muss. Am 28. Juni 1258 wurde im Rahmen des sogenannten „großen Schieds“ zwischen dem Erzbischof und der Stadt Köln ein Verbot gegenüber den Zunft ausgesprochen, den Preis der in ihr Gewerbe einschlagenden Waren beim Einkauf und beim Verkauf festzusetzen.

Als Begründung wird angeführt, dass das Verhalten der Zünfte die Einkaufspreise erhöhen, die Verkaufspreise aber herabdrücken würde. Es ist daraus also zu schließen, dass die Zünfte eine ganze eigene Preispolitik verfolgten, um ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern. Auch aus der Zeit nach dem Verbot von 1258 sind vereinzelt Zeugnisse dieses Vorgehens überliefert.

So setzten beispielsweise die Gewandschneider in Köln, welche die vornehmste und mächtigste Zunft der Stadt bildeten, 1270 Mindestlöhne für Tuchschneider fest. Dies diente der Schädigung der Wollweber, welchen die Tuchweber zuarbeiteten und die im Großhandel in Konkurrenz zu den Gewandschneidern traten. Durch den Anstieg des Preises für kölnische Tuch durch die Mindestlöhne stieg auch die Nachfrage für auswärtiges Tuch, für das allein die Gewandschneider Verkaufsrecht besaßen.

Die bereits angeführte Regelung der Tagelöhne 1450 durch den Frankfurter Rat stellte eine verbindliche Festlegung der zu zahlenden Löhne dar, welche sich nach den Preisen lebensnotwendiger Güter richteten. Es ist erkennbar, dass den Auftraggebern noch Handlungsspielraum, je nach Arbeitsleistung der Handwerker, offen gelassen wird, doch der festgesetzte Mindestlohn war ein wichtiger neuer Richtwert.

Marktüberwachung und Preisregelung war auf Lebensmittelhandel konzentriert, was auf den Schwerpunkt der politischen Obrigkeit auf die Lage der arbeitenden Bevölkerung hinweist. Wichtig für die städtische Preispolitik war die Zusammensetzung des Rates, an welchen sich die Wünsche und Forderungen der Verbraucher richtete. Der Wille der Mehrheit im Rat war nach der mittelalterlichen Stadtverfassung verantwortlich und richtungsgebend für die gesamte städtische Politik. Es existierten daher, wie bereits angeführt, unterschiedlichste Regeln für einzelne Städte, welche durch die Verordnungen der Räte bestimmt waren. Je nach Einfluss der Zünfte unterschiedlichster Marktzweige ist stellenweise eine besondere Tendenz der Anordnungen zu erkennen.

In Ulm herrschte bei den Metzgern uneingeschränkter Zunftzwang und durch den Wettbewerb von Außen nicht bedrängt hielt sich auch der Wettbewerb auf der Grundlage einer Zunftverordnung in Grenzen, nach der jeder Metzger bis zum folgenden Donnerstag keine andere Sorte Vieh schlachten solle, als er am letzten Samstag zum Verkauf gebracht hätte. Infolge dieser Maßnahme klagten die Verbraucher beim Rat, der diese Maßnahme zunächst genehmigt hatte, über eine Verknappung des Fleisches. 1416 sah sich der Rat genötigt, nachzugeben und eine Verordnung zu erlassen, nach der jeder Metzger jede beliebige Sorte Fleisch zu jedem Zeitpunkt schlachten und verkaufen darf. Es folgte ein Kampf der Metzger um die Abänderung des Gesetzes, was 1489 zu einer Revision mit einer anschließenden erneuten Verknappung und von den Metzgern beabsichtigten Preissteigerung führte. 1490 führte der Rat Höchstpreistaxen ein, um der Verteuerung Einhalt zu gebieten, welche von den Metzgern in der Folgezeit scharf bekämpft und häufig überschritten wurden.

Die offensichtliche Häufung der obrigkeitlichen Preisregulierungen lässt den Schluss zu, dass Wucher und Ausbeutung der Verbraucher ein Delikt war, dem durch Gesetze und Anordnungen Einhalt geboten werden musste. Zudem ist sicherlich auch in einigen Städten eine Einschränkung des zünftischen Einflusses ausschlaggebend für diverse Verordnungen gewesen. Doch auch wirtschaftliche Notsituationen wie Lebensmittelknappheit aufgrund von Witterungsverhältnissen oder Lieferschwierigkeiten führten zu einem Eingriff in die Preislage.