Rangstreitigkeiten und -erhöhungen mit der Reichsritterschaft


Dem demonstrativen Streben nach Gleichrangigkeit und Ebenbürtigkeit des Nürnberger Stadtadels mit dem fränkischen Ritteradel, das 1654 in einem Streit um die Titulatur und Anrede eskalierte, trug Kaiser Leopold (reg. 1658-1705) 1696/97 auf Ansuchen der Nürnberger in zwei umfassenden Privilegien Rechnung.


Das erste bestätigte das Nürnberger Patriziat formell als adelige Korporation und billigte ihm das Recht zu, weitere Familien zu kooptieren. Sie sollten als Neunobilitierte gerichtsfähig werden, aber keinen Anspruch auf Sitz und Stimme im Rat haben.


Das zweite Diplom bestätigte den alten Adel der Nürnberger Geschlechter und gestand dem Rat korporativ den Titel "Edel" zu, was die Nürnberger jedoch weiterhin als Rangminderung gegenüber der freien Reichsritterschaft ansahen.


Ein weiteres Privileg Kaiser Karls VI. (reg. 1711-1740) erhob 1721 die drei Obersten Hauptleute der Reichsstadt, die eigentliche Exekutive im Nürnberger Kleineren Rat, in den Rang von kaiserlichen Wirklichen Geheimen Räten und stellte sie damit in Rang und Titel den Ritterhauptleuten der Reichsritterschaft gleich.


Diese drei Privilegien erhoben das Nürnberger Patriziat standesmäßig über die Führungsschichten aller anderen Reichsstädte und etablierten es bei allen auch weiterhin bestehenden Differenzen quasi als eigenständigen fränkischen Ritterkanton.


Nur einem Patrizier aus Nürnberg gestand man fortan zu, sofern er ein Rittergut besaß, den Sitz im Rat der Reichsstadt mit der Mitgliedschaft in der Reichsritterschaft zu verbinden. Wollte ein Nürnberger Ratsherr aber zusätzlich ein Amt in einem Ritterkanton übernehmen, musste er sein Bürgerrecht aufgeben.


Schicksal nach 1806

Während die Nobiles Norimbergenses ihre Gleichrangigkeit und Ebenbürtigkeit mit der freien Reichsritterschaft mühsam erkämpfen mussten, waren sie im Verwaltungs-, Hof- und Militärdienst beim Kaiser und bei anderen Reichsfürsten dem Ritteradel längst gleichgestellt.


Diese Gleichrangigkeit erkannte auch das Königreich Bayern an, indem es von den 25 beim Übergang an Bayern noch blühenden patrizischen Geschlechtern die alten Familien in der bayerischen Adelsmatrikel bei der Freiherrenklasse immatrikulierte, während die erst im Verlauf des 18. Jahrhunderts kooptierten Familien sich zunächst mit der Klasse der einfachen Adeligen zufrieden geben mussten