Der größere Rat

Neben den patrizischen Rat trat im Laufe des 14./15. Jahrhunderts eine Gruppe ehrbarer Bürger, die als gerichtliche Zeugen berufen wurden. Diese 300 bis 500 Genannten bildeten den Größeren Rat, der nur sehr selten zusammentrat. Während er in der ersten Hälfte des 14. Jahrhunderts noch relativ häufig als Mitwirkungsorgan bei Gesetzen und Verordnungen aufgeführt wird, beschränkte sich in den folgenden Jahrhunderten seine Tätigkeit vor allem auf die Gerichtsfunktion sowie das Zusammentreten bei der jährlichen Ratswahl. Die Zuwahl zum Größeren Rat erfolgte bei Bedarf durch den Kleineren Rat. Dieser berief den Größeren Rat ansonsten nur in Krisensituationen ein, um für seine Entscheidungen eine breitere Basis zu erhalten. Erst in den letzten Jahren der Reichsstadt konnte der Größere Rat mehr Gewicht erlangen und im Grundvertrag von 1794 eine revidierte Verfassung durchsetzen, die ihm wichtige Kompetenzen verlieh.