"PROTZ UND PRUNK" Schultz Minnesänger I/232 

 

Auf jeden Fall im 13.Jhd. konnte man Edelsteine aus Glas nachahmen. Auch die Goldfassung war nicht immer echt.

 

1322 (Anonymus Leobiensis) Es begann damals auch, dass Knechte und Hörige farbige Seide trugen, gegen die alten Gewohnheitsrechte der Ritter.

 

1350 (Limburger Chronik) Ritter und Knechte trugen zu festlichen Anlässen an ihren Ärmeln lange Lappen bis auf die Erde, die mit verschieden Pelzwerk gefüttert waren, wie es eigentlich nur den Herren und Rittern geziemt.

 

1356 (Frankfurt a. M.) Auch sollen Männer und Frauen nicht mehr als zwei Ringe an ihren Fingern tragen. Sie sollen keinerlei Verbrämung an ihren Kleidern tragen, weder unten, noch oben an Röcken, Ärmeln oder Ausschnitten, an Mänteln der Gugeln. Auch sollen Mannsbilder kein Seidengewand tragen. Auch sollen alle Männer und Frauen ihre Kleidung nicht mehr mit Seide besticken.

 

um 1356 (Ratserlass von Speier) Auch soll Keine Gold, Silber, Edelsteine oder Perlen tragen an ihren Mänteln, Röcken oder Gugeln, weder an Bänder, Fürspanen oder an Gürteln. Es soll auch keine einen Rock oder Mantel verbrämen mit Pelzwerk, Buntwerk, mit Seide oder Sendel breiter als zwei Fingerglieder, nur oben und nicht unten; es soll kein Rock oder Mantel von innen verbrämt sein. Und es sollen auch ihre Mäntel oben nicht mit Gold, Silber und Perlen verziert sein.

Keine soll an Gugeln, Mänteln oder Röcken in Seide gestickte Buchstaben, Vögel oder dergleichen tragen. Noch soll einer, der kein Ritter ist, tragen silberne oder goldene Borte oder Bänder um den Kugelhut gewunden oder Gold, Silber oder Perlen tragen an Kugelhüten, Röcken, Mänteln, an Gürteln oder Taschen, an Messerscheiden oder Messergriffen.

 

1371 (Rat zu Strassburg)

Erlaubt ward mit Seide "Beschlängeltes", so auch an den Mänteln und Röcken oder an den Hauptknopflöchem, statt der Knöpfe, seidene Bändchen und kleine seidene Preisschnüre. Streng untersagt wurden seidene oder gar samtene Mäntel und Röcke. Die seidenen Schleier der Handwerkerfrauen sollten nicht mehr denn aus zwölf Fäden, und nur die der Geschlechterinnen oder der vornehmsten Bürgerfrauen höchstens aus zwanzig Fäden bestehen. Die Enden der Schleier seien nicht hoch noch dünn, sondern dick gewirkt oder genäht. - Den Bürgern, sowohl von den Geschlechtern als auch von den Handwerkern, ward verboten an Gürteln, Messern und Taschen geschlagen Silber zu tragen, das drei Mark Silber überstieg; auch weder geschlagenes noch genähtes Silber irgend anderswo als an Schoppen, die zu Harnischen gehören.

 

um 1395-1400 (Nürnberger Polizeiordnung) Männern sind verboten : teure silberne Gürtel, silberne Taschen, kleine silberne wälsche Messer und feine Perlen, Perlen- und Silberstickereien auf den Kleidern. Frauen sind Seidenkleider, Kleider mit leichtem Seidenzeug - Sendel gefüttert, mit Gold und Silber oder mit Borten besetzt, verboten. Zwei Vehpelze pro Bürgerfrau genügen, Hermelinfelle oder Pelzröcke von Spalt sollen sie nicht tragen.

 

um 1400 (Ratserlass Ulm) Keine Frau, weder von (Patrizier) Geschlechtern noch von den Handwerkern, soll Perlen, Goldstickereien, Borten, vielfarbige Seidenbänder oder Besätze an den Gewändern tragen. Seidenstickereien und seidene Bänder, wenn sie anstelle von Knöpfen verwendet wurden, waren erlaubt. Samtene Röcke und Mäntel waren untersagt, seidene Schleier mit Einschränkungen erlaubt.

 

ums Jahr 1420 (Chronik von Kreuzburg) Die Mägde trugen Haarbänder von Silber, vergoldete Spangen und hangende Flammen (Schleier) zum Geschmuck auf den Häuptern; Die Frauen und Mägde hatten an den Röcken doppelte dicke Säume, handbreit.

 

1411 (Ulm) "Die Frauen und Jungfrauen sollen nicht mehr als einen Perlenkranz und zwar von nur zwölf Loth Werth haben. Ärmel mögen sie mit Wehen, Rückenfell oder Schieschen (Fell vom eben geborenen Lamm), teilweise füttern oder besetzen, die Tapperte und Röcke jedoch sollen umgefüllt verbleiben und unterwärts der Flügel nichts von Hermelin oder Marder sein, noch diese damit gefüttert werden. Zu den Tapperten, Mänteln und Röcken soll man weder Sammet noch Seide nehmen, höchstens ein seidenes Tuch unter die Mäntel. An Halsbändern, Kränzen, Bändeln und Kleidern sei nichts von Perlen, Edelsteinen, goldenen Ringen, geschlagenem oder genähtem Silber und Gold, nichts von Borten, weder von Seide, Wolle noch sonstigem Fadenwerk. Fremde Dienstboten< sollen keine seidenen, sondern nur wollene und leinerne Bändel tragen nicht über einem festgesetzten Wert tragen.

 

1470 (Erlass des Berner Rats) Jedoch soll des Adels Personen vorbehalten sein, dass sie sich mit Gold, Silber und edlen Gestein an den Brüsten oder auf dem Haupt zieren mögen. Hierneben aber soll keine gemeine Bürgerin befugt sein, den adeligen Frauen gleichförmig, Weech(Pelz), Hermelin und Marder zu tragen, damit ein Unterschied gehalten und die Hoffahrt ausgerottet werde.

 

um 1480 (Nürnberg)

Kein Bürger soll Gold- oder Silberstoff und Samt oder Scharlach (wertvoller Wollstoff) tragen, zum Verbrämen keinen Hermelin, Zobel oder Wieselpelz verwenden, ebenso Samt, Atlas, Damast oder andere Seide. Pelzgefütterte Kleider sind so zu tragen, dass der Pelz nur am Koller zu sehen ist. Goldschnüre, Borten, goldene Nähte sind nur Doktoren und Rittern gestattet, Perlen den Bürgern untersagt. Fünf Gulden büßen Bürgerinnen, die wertvolle Goldketten tragen und Männer, die der Mode frönen, übermäßig prunkvolle, mit ,,gesticke, porten unnd anndern unnützen fürwitzen gemechten" ausgestattete Hemden zu tragen. Teure Hosen und Kappen, die mehr als einen viertel Gulden kosten, sind untersagt. Bürgerfrauen dürfen zwar die teuren Stoffe nicht tragen, aber mit Samt, Seide und Pelz verbrämen. Goller (Brustlatz, Brusttuch) aus Samt oder Seide sind erlaubt, dürfen aber nicht tiefer als einen Querfinger unter dem Schlüsselbein enden und dürfen nicht mit Gold oder Silber bestickt sein. Mäntel dürfen mit Sendel, Schillertaft und Taft, aber nicht mit Tobyn, einem schweren Seidenstoff, oder anderem Seidenzeug gefüttert sein. Perlenstickereien waren verboten, Perlenkränze, Haarbänder, gedrehte Halsbänder und Bänder sowie Gefens bis zu einem gewissen Wert erlaubt.

 

1482 (Dresdner Kleiderordnung) Die Frauen der Ritterschaft sollen höchstens einen seidenen Rock und zwei an Ärmeln und auf der halben Brust bestickte Röcke auf einmal haben. Die in kleinen Städten; Märkten und auf den Dörfern wohnen,sollen kein ausländisches Tuch tragen. Kein Bauer oder Bauersknecht oder Bäuerin, ihre Diener und Dienerin sollen keine Seide tragen außer als Brauthaube und auch kein ausländisches Gewand und Leinwand.

 

um 1495 (Reichgesetz Worms) Der gemeine Bauersmann und die arbeitenden Leute in den Städten oder auf dem Lande sollen kein Tuch anmachen oder tragen, davon die Elle über einen halben Gulden kostet. Auch sollen sie keinerlei Gold, Perlen, Sammt, Seide noch gestückelte (zusammengesetzte) Kleider tragen, noch ihren Weibern noch Kindern gestatten;

Bürger in Städten, die nicht von Adel oder Ritter sind, sollen kein Gold, Perlen. Sammt. Scharlach, Seiden noch Zobel- oder Hermelin-Futter tragen; doch mögen sie ungefähr Sammt oder Seiden zu Wämsern, auch Schamalott (Kamelot) zu Kleidung tragen; desgleichen mögen ihre Frauen und Kinder ihre Kleidung mit Sammt oder Seide ziemlich verbrämen, umlegen oder kölern, aber mit keinem goldenen oder silbernen Stück.

 

1498 (Reichsgesetz Freiburg im Breisgau) Bestätigt und noch durch folgende vermehrt: "Handwerksleute und ihre Knechte, auch sonst ledige Knechte, sollen kein Tuch zu Hosen oder Kappen tragen, davon die Elle über drei Ort eins Gulden (dreiviertel, Gulden kostet. Aber zu Röcken und Mänteln sollen sie sich inländischer Tücher, davon die Elle nicht über einen halben Gulden kostet, begnügen lassen; auch kein Gold. Perlen. Silber, Sammt,Seiden, Schamalott. noch gestückelte Kleidung antragen.- Item: Reisige Knechte sollen kein Gold. Silber noch Seiden, dazu kein Brusttuch (Brustlatz)- noch Hauben mit Gold oder Silber gemacht, tragen: auch ihre Kleidung nicht mit Seide verbrämen. - Item sollen Jedermann gefältelte Hemden und Brusttuch, mit Gold und Silber gemacht, auch goldene oder silberne Hauben zu tragen verboten sein, davon ausgenommen Fürsten und Fürstenmässige, auch Grafen, Herrn und die von Adel, sie sollen hierin nicht begriffen sein, sondern sich sonst, jeglicher nach seinem Statt, in solchem ziemlich halten, tragen und Uebermass vermeiden; und sonderlich sollen die von Adel, die nichr Ritter oder Doctoren sind, Perlen oder Gold in ihren Hemden und Brusttüchern zu tragen abstellen und vermeiden. Doch mögen die von Adel, die Ritter oder Doctoren sind, zwei Unzen Goldes, nicht darüber, und die, so nicht Ritter oder Doctoren sind, zwei Unzen Silber und nicht darüber, an ihren Hauben tragen."

 

1505 (Breslau) Es sollen auch fortan die Jungfrauen ihre Perlenbänder, Perlenkränze, Perlenketten auf den Hemden nicht breiter tragen als das verordnete Maß, noch daran Edelsteine tragen, sondern allein, Perlen, Gold und Silber. Gold- und Silberstoff, Atlas, Samt, Damast und Tobyn sollen nicht für Kleider verwendet werden, sondern feine Leinwand, Schamlot, Arraz (ein feiner Wollstoff), an Seide Zindeltort und Karteke. Zur Verbrämung um den Hals und um die Ärmel ist Samt, Damast, Atlas oder sonstiger Seidenstoff, sowie Pelz erlaubt, Edelsteine, Perlen, Gold und Silber dürfen nicht verwendet werden. Mit Pelzwerk dürfen auch die unteren Säume der Kleider besetzt werden. Goldene und silberne Gürtel dürfen nicht über ein bestimmtes Maß kosten. Den Dienstboten oder Witwen und Frauen, die bei ihrem Mann ohne Grund nicht geblieben sind, ist es nicht gestattet, Seidenkleider zu tragen; bei Verwendung von Seidenbesätzen, goldenen Borten, Perlen oder Perlenkollern droht ihnen das Stocksitzen…

 

1519 (Thomas Murner "Mühle von Schwindelsheim") Sie tragen jetzt Hemden, die niemand genug bezahlen kann: es ist mit lautrem Gold durchzogen und oben um den Hals gebogen, das allein der Macherlohn mehr als 12 Gulden beträgt.