Organisation des Handwerks


Der Kleinere Rat der Reichsstadt kontrollierte seit der Ausbildung einer Stadtverfassung im frühen 14. Jahrhundert die Nürnberger Handwerke. Älteste Vorschriften für einzelne Handwerke stammen bereits aus dem 13. Jahrhundert; sie betreffen in erster Linie Handwerke der Nahrungsmittel-, Bekleidungs- und Metallherstellung. Eine erste Sammlung von Handwerksordnungen entstand 1357/58 als direkte Reaktion auf die Erfahrungen des Handwerkeraufstands. 1470 schuf der Rat mit dem Rugamt eine eigene Gewerbepoliceybehörde.

Eine Reorganisation des Rugamts 1533/34 führte 1535 zur Anlage eines Handwerksrechtsbuchs als erstmaliger umfassender Kodifizierung des Nürnberger Handwerkerrechts.

Die Aufgaben des Rugamts lagen in der Kontrolle der Handwerker, der Überwachung der Qualität ihrer Arbeit, der Ordnung von Gewerbe und Gewerbeansiedlung sowie der zahlenmäßigen Reglementierung der Betriebe und Arbeitskräfte.

Die Gewerbeaufsicht übten die geschworenen Meister der geschworenen Handwerke aus, die wie die vereidigten Handwerke auf eine vom Rat erlassene schriftliche Handwerksordnung vereidigt wurden. Handwerke ohne schriftliche Ordnung nannte man Freie Künste. Die geschworenen (vereidigten) Handwerke gliederten sich nach den Bestimmungen ihrer Ordnungen in drei Untergruppen:


Ungeschenkte Handwerke

Bei ungeschenkten Handwerken bestand kein Wanderzwang, wandernde Gesellen hatten auch keinen Rechtsanspruch auf ein Geschenk.


Geschenkte Handwerke

Demgegenüber gab es in geschenkten Handwerken den Wanderzwang und wandernde Gesellen hatten einen Rechtsanspruch auf eine Wanderunterstützung (Geschenk) seitens des Handwerks.


Gesperrte Handwerke

Gesperrte Handwerke waren meist hochspezialisierte, exportorientierte Handwerke, in denen die Nürnberger meinten, über den höchsten Stand der Technik zu verfügen.




Deshalb trachtete der Rat danach, die Weiterverbreitung der einschlägigen Kenntnisse zu verhindern. Diese Handwerke durften grundsätzlich nur von Nürnberger Bürgern ausgeübt werden, ausnahmsweise doch angenommene auswärtige Lehrlinge mussten noch während oder unmittelbar nach ihrer Lehrzeit das Nürnberger Bürgerrecht erwerben.


Wanderverbot

Für Gesellen bestand Wanderverbot, die Meister durften nicht aus Nürnberg wegziehen, ihre Reisemöglichkeiten waren häufig eingeschränkt; ebenso war der Verkauf von Werkzeugen nach draußen verboten.